Vereinszweck und Satzung des
Vereins zur Förderung des Betreuungshofes Rottmoos e.V.
- Satzung
Vereinszweck
Der Verein beschafft Mittel, die dem Bayerischen Landesverband für die Wohlfahrt Gehörgeschädigter (BLWG) e.V. zweckgebunden zu Gunsten seiner Einrichtung „Betreuungshof Rottmoos“ zur Verfügung gestellt werden. Der Verein hat seine gesamten Mittel für diesen Zweck zu verwenden.
Der Verein fördert Projekte, die dem Zweck des Betreuungshofes Rottmoos dienen und für die keine sonstigen Mittel des Trägers zur Verfügung stehen. Der Verein arbeitet hierbei eng mit der Leitung des Betreuungshofes Rottmoos zusammen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Der Verein ist selbstlos tätig.
Die zur Erreichung des gemeinnützigen Zwecks benötigten Mittel erwirbt der Verein durch Mitgliedsbeiträge, Spenden jeglicher Art, Schenkungen und sonstige Zuwendungen sowie aus Veranstaltungen.
Alle Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich.
Satzung des Vereins zur Förderung des Betreuungshofes Rottmoos e.V.
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung des Betreuungshofes Rottmoos“, im folgenden „Verein“ genannt.
2. Der Sitz des Vereins ist Wasserburg a. Inn. Er ist unter der Nummer VR 200130 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Traunstein eingetragen.
§ 2 Zweck und Ziel des Vereins
1. Der Bayerische Landesverband für die Wohlfahrt Gehörgeschädigter (BLWG) e.V. ist Träger des Betreuungshofes Rottmoos b. Wasserburg a. Inn. In dieser Einrichtung werden hör- und sprachgeschädigte Personen mit Mehrfachbehinderungen betreut.
2. Der Verein beschafft Mittel, die dem Bayerischen Landesverband für die Wohlfahrt Gehörgeschädigter (BLWG) e.V. zweckgebunden zu Gunsten seiner Einrichtung „Betreuungshof Rottmoos, Rottmoos 4 und 4a, 83512 Wasserburg a. Inn“ zur Verfügung gestellt werden. Der Verein hat seine gesamten Mittel für diesen Zweck zu verwenden.
3. Voraussetzung für die Mittelbereitstellung ist die Gemeinnützigkeit des BLWG e.V. Ist die Gemeinnützigkeit des BLWG e.V. nicht mehr gegeben, ist der Zweck des „Vereins zur Förderung des Betreuungshofes Rottmoos“ neu anzupassen.
4. Der Verein fördert Projekte, die dem Zweck des Betreuungshofes Rottmoos dienen und für die keine sonstigen Mittel des Trägers zur Verfügung stehen. Der Verein arbeitet hierbei eng mit der Leitung des Betreuungshofes Rottmoos zusammen.
5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 3 Mittel
1. Die zur Erreichung des gemeinnützigen Zwecks benötigten Mittel erwirbt der Verein durch
a) Mitgliedsbeiträge und Förderbeiträge
b) Zuschüsse und sonstige Fördermittel
c) Spenden jeglicher Art sowie Schenkungen und sonstige Zuwendungen
d) Veranstaltungen
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen, begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Erwerb der Mitgliedschaft:
Mitglied kann jede juristische und natürliche Person werden, die den Verein in seinen Anliegen unterstützen will. Ein- und Austrittserklärungen sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme eines Mitglieds.
2. Verlust der Mitgliedschaft
a) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
b) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
c) Der Ausschluss wird durch den Vorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen, wenn das Mitglied gegen die Ziele und das Ansehen des Vereins verstößt.
d) Der Ausschluss kann weiterhin erfolgen, wenn ein Mitglied mit mehr als einem Jahres-
Mitgliedsbeitrag im Rückstand ist.
e) In den Fällen a) bis c) erfolgt keine Rückzahlung des geleisteten Mitgliedsbeitrages.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Die Höhe der Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Der festgesetze Betrag gilt als Mindestbeitrag. Die Beiträge sind jährlich zu entrichten. Zahlungstermin ist der 31. März des laufenden Jahres. Ermäßigungen, Stundung oder Erlass des Beitrages kann in Ausnahmefällen auf schriftlichen Antrag des Mitglieds durch den Vorstand gewährt werden.
§ 6 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das jeweilige Kalenderjahr.
§ 7 Organe des Vereins
1. Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
2. Alle Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse in einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern diese Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens alle zwei Jahre als ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen
a) wenn der Vorstand die Einberufung aus dringendem wichtigen Grund beschließt
b) wenn mindestens ¼ der Mitglieder diese schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.
3. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor der Versammlung.
4. Die Mitgliederversammlung nimmt Kassen- und Tätigkeitsberichte entgegen und erteilt Entlastung. Sie wählt mit einfacher Mehrheit die Mitglieder des Vorstandes.
5. Die Mitgliederversammlung berät und entscheidet über Anträge der Mitglieder.
6. Anträge an die Mitgliederversammlung müssen mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich beim Vorstand eingegangen sein. Anträge zur Satzungsänderung müssen so rechtzeitig eingereicht werden, dass sie mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden können.
7. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Satzungsänderungen des Vereins mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Beschlüsse werden im Protokoll festgehalten und durch den 1. Vorsitzenden bestätigt.
8. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung.
9. Zur Mitgliederversammlung ist die Geschäftsführung des Bayerischen Landesverbands für die Wohlfahrt Gehörgeschädigter (BLWG) e.V. einzuladen.
§ 9 Der Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus
a) dem/der 1. Vorsitzenden
b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
c) einem weiteren Vorstandsmitglied
d) einem/er SchriftführerIn
e) einem/er SchatzmeisterIn
2. Ein Mitglied des Vorstands ist der Leiter/die Leiterin des Betreuungshofes Rottmoos. Der Leiter/die Leiterin des Betreuungshofes Rottmoos nimmt den Sitz des weiteren Vorstandsmitglieds (§ 9 Abs. 1 Ziffer c) ein. Der 1. Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die SchriftführerIn und der/die SchatzmeisterIn werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
3. Der Vorstand benennt eine Person als PressesprecherIn.
4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Eine Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.
5. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins entsprechend der Satzung. Der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die SchatzmeisterIn bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB (Vertretungsvorstand). Jedes Mitglied des Vorstandes ist berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich einzeln zu vertreten.
6. Dem Vorstand obliegen die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
7. Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden oder von einem von ihm dazu beauftragten Mitglied des Vorstandes einberufen, so oft die Geschäftslage dies erforderlich macht. Vorstandssitzungen sind einzuberufen, wenn zwei Vorstände dies verlangen.
8. In besonderen Fällen ist die Geschäftführung des Bayerischen Landesverbands für die Wohlfahrt Gehörgeschädigter (BLWG) e.V. einzuladen.
9. Den Vorsitz in den Vorstandsitzungen führt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung ein Stellvertreter. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
10. Der Schriftführer hat über jede Versammlung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen, das von ihm und dem Leiter der Versammlung zu unterzeichnen ist.
11. Der Schatzmeister verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er hat der jährlichen Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht zu erstatten.
12. Zahlungen für den Verein leistet er nach Weisung des Vorsitzenden. Alle Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich; sie erhalten lediglich ihre notwendigen Auslagen erstattet.
§ 10 Rechnungsprüfung
Die Jahresrechnung ist von zwei Rechnungsprüfern zu prüfen, die von der Mitgliederversammlung zu wählen sind und dem Vorstand nicht angehören dürfen.
§ 11 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen zu diesem Zweck eingeberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Bayerischen Landesverband für die Wohlfahrt Gehörgeschädigter (BLWG) e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für den Betreuungshof Rottmoos zu verwenden hat.
§ 12 Gerichtsstand und Erfüllungsort
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Rosenheim.